OLG Köln - Beschluss vom 13.07.2018
16 U 30/18
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 130; BGB § 157; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1; UStG § 13b Abs. 2 S. 2; UStG § 27 Abs. 19;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 243/17

Pflicht des Bauträgers als Auftraggeber zur Abführung der Umsatzsteuer gem. § 13b UStGErgänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Abführung der Umsatzsteuer durch den Besteller

OLG Köln, Beschluss vom 13.07.2018 - Aktenzeichen 16 U 30/18

DRsp Nr. 2019/17128

Pflicht des Bauträgers als Auftraggeber zur Abführung der Umsatzsteuer gem. § 13b UStG Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Abführung der Umsatzsteuer durch den Besteller

1. Eine Vereinbarung zwischen einem Bauträger und einem Bauunternehmer über die Erbringung von Bauleistungen erweist sich hinsichtlich der Pflicht des Bauträgers zur unmittelbaren Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt im Hinblick auf die Regelung des § 13b UStG als unwirksam, nachdem sich herausgestellt hat, dass § 13b UStG auf das Verhältnis von Bauträger und Bauunternehmer nicht anwendbar ist. 2. Die somit entstandene planwidrige Regelungslücke im Vertrag ist dahingehend zu ergänzen, dass die Umsatzsteuer an den Unternehmer zu zahlen ist, damit dieser sie an das Finanzamt abführe.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.02.2018 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 243/17 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.