BGH - Urteil vom 13.10.2006
V ZR 66/06
Normen:
BGB § 675 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 100
MDR 2007, 392
NJW 2007, 1874
NZM 2007, 418
WM 2007, 174
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 07.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 82/05
LG Osnabrück, vom 06.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 3946/04

Pflicht des beratenden Verkäufers einer Eigentumswohnung zur Aufklärung über das Risiko des Beitritts zu einem Mietpoolvertrag

BGH, Urteil vom 13.10.2006 - Aktenzeichen V ZR 66/06

DRsp Nr. 2006/28863

Pflicht des beratenden Verkäufers einer Eigentumswohnung zur Aufklärung über das Risiko des Beitritts zu einem Mietpoolvertrag

»Schließt der Käufer einer Eigentumswohnung auf Empfehlung des ihn beratenden Verkäufers einen Mietpoolvertrag ab, durch den das Risiko des Leerstands einzelner Wohnungen allen an dem Mietpool beteiligten Wohnungseigentümern anteilig ohne Rücksicht darauf auferlegt wird, wem von ihnen die leerstehenden Wohnungen gehören, muss der Verkäufer bei der Berechnung des Eigenaufwands des Käufers auch das damit verbundene Risiko der Vermietung fremder Wohnungen, etwa in Form von Abschlägen bei den Einnahmen oder von Zuschlägen bei den monatlichen Belastungen, angemessen berücksichtigen (Fortführung von Senat, BGHZ 156, 371, 378 und Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 207).«

Normenkette:

BGB § 675 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann erwarben im Dezember 1991 von der Beklagten eine Eigentumswohnung für 128.694 DM. Für den Verkauf der Wohnung wurde in einem Prospekt der Beklagten geworben. In § 6 Abs. 2 des von der Beklagten abgegebenen Vertragsangebots heißt es u.a.: