Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger kann den geltend gemachten Duldungsanspruch nicht auf § 554 Abs. 1 BGB stützen. Nach dieser Vorschrift sind Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind. Erhaltungsarbeiten sind dabei das Ausbessern und die Erneuerung schadhafter Teile (Eisenschmid in Schmidt-Futterer, 10. Auflage, § 554 Rn. 16). Dies ist hinsichtlich des Austausches eines einfachverglasten Kellerfensters gegen ein isolierverglastes Kellerfenster nicht der Fall. Es handelt sich um eine Maßnahme, die über den Austausch eines schadhaften Teils hinausgeht. Soweit in dem Einbau isolierverglaster Fenster eine modernisierende Instandsetzung liegt, ist diese nach § 554 Abs. 2 BGB zu beurteilen (Eisenschmid in Schmidt-Futterer, 10. Auflage, § 554 Rn. 78).
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