Die Kläger sind Eigentümer und Vermieter eines Grundstücks in H.. Sie verlangen von der beklagten Mieterin Erstattung der Kosten, die sie für die Beseitigung einer Bodenkontamination dieses Grundstücks aufgewandt haben.
Der Rechtsvorgänger der Kläger vermietete mit Vertrag vom 10. Mai 1977 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Teilfläche des Grundstücks, auf der sich eine Tankstelle mit Pflegehalle befand und eine Reparaturhalle einschließlich eines Kfz-Betriebsgebäudes errichtet werden sollte. Mit Mietvertrag vom 18. Januar 1990 beschränkten die Vertragsparteien den Mietgegenstand auf die Kfz-Werkstatt nebst Verkaufsbüro und bestimmte Freiflächen. In Ziff. 8 des Mietvertrages vereinbarten sie u.a.:
"Laufende Schönheitsreparaturen trägt der Mieter. Die Unterhaltung der Mietsache richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften."
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