BGH - Urteil vom 28.07.2004
XII ZR 163/03
Normen:
BBodSchG § 24 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 83
GuT 2004, 233
MDR 2005, 25
NJW-RR 2004, 1596
NVwZ-RR 2006, 177
NZBau 2005, 102
NZM 2004, 916
NuR 2005, 485
ZMR 2004, 898
ZMR 2005, 107
ZfIR 2004, 938
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 15.07.2003
LG Trier,

Pflicht des Mieters zur Reinigung und Instandhaltung einer Abscheideanlage

BGH, Urteil vom 28.07.2004 - Aktenzeichen XII ZR 163/03

DRsp Nr. 2004/15567

Pflicht des Mieters zur Reinigung und Instandhaltung einer Abscheideanlage

»Zum Ausschluß eines bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG durch mietvertragliche Vereinbarungen.«

Normenkette:

BBodSchG § 24 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer und Vermieter eines Grundstücks in H.. Sie verlangen von der beklagten Mieterin Erstattung der Kosten, die sie für die Beseitigung einer Bodenkontamination dieses Grundstücks aufgewandt haben.

Der Rechtsvorgänger der Kläger vermietete mit Vertrag vom 10. Mai 1977 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Teilfläche des Grundstücks, auf der sich eine Tankstelle mit Pflegehalle befand und eine Reparaturhalle einschließlich eines Kfz-Betriebsgebäudes errichtet werden sollte. Mit Mietvertrag vom 18. Januar 1990 beschränkten die Vertragsparteien den Mietgegenstand auf die Kfz-Werkstatt nebst Verkaufsbüro und bestimmte Freiflächen. In Ziff. 8 des Mietvertrages vereinbarten sie u.a.:

"Laufende Schönheitsreparaturen trägt der Mieter. Die Unterhaltung der Mietsache richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften."