BAG - Urteil vom 24.02.2016
4 AZR 990/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 328;
Fundstellen:
AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 94
BB 2016, 884
DB 2016, 1082
NZA 2016, 557
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 20.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 57/13
ArbG Mainz, vom 13.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 517/12

Pflicht des nicht tarifgebundenen Arbeitgebers zur Weitergabe von Tarifentgelterhöhungen

BAG, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 4 AZR 990/13

DRsp Nr. 2016/5821

Pflicht des nicht tarifgebundenen Arbeitgebers zur Weitergabe von Tarifentgelterhöhungen

Orientierungssätze: 1. Gibt ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern wiederholt eine Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet weiter, entsteht regelmäßig lediglich ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Fortzahlung dieses erhöhten Entgelts, nicht aber zugleich eine Verpflichtung des Arbeitgebers, auch künftige Tarifentgelterhöhungen weiterzugeben. Er will sich - für die Arbeitnehmer erkennbar - grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen. 2. Auch ein tarifgebundener Arbeitgeber, der die Tarifentgelterhöhungen an alle Arbeitnehmer weitergibt, will sich - erkennbar - im Regelfall nicht über die Zeit seiner Tarifgebundenheit hinaus ohne die Möglichkeit einer Kündigung des Tarifvertrags oder eines Verbandsaustritts dauerhaft (vertraglich) binden. 3. Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern wiederholt eine Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung, kann eine betriebliche Übung nur dann entstehen, wenn deutliche Anhaltspunkte in seinem Verhalten dafür sprechen, dass er die Erhöhungen - auch ohne das Bestehen einer tarifvertraglichen Verpflichtung - künftig, dh. auf Dauer übernehmen will (hier verneint).