OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.12.2006
2 U 171/06
Normen:
HGB § 25 ; BGB § 387 ; BGB § 535 ; BGB § 546a ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-20 O 98/06,

Pflicht des Untermieters zur Zahlung des Mietzinses bei Übernahme einer vom Mieter in Mieträumen betriebenen Einzelfirma - Aufrechnung mit Rückzahlungsanspruch aus Kautionsleistung?

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 2 U 171/06

DRsp Nr. 2008/2041

Pflicht des "Untermieters" zur Zahlung des Mietzinses bei Übernahme einer vom Mieter in Mieträumen betriebenen Einzelfirma - Aufrechnung mit Rückzahlungsanspruch aus Kautionsleistung?

»Zu den Voraussetzungen einer Haftung nach den Grundsätzen der Firmenfortführung gemäß § 25 HGB für die Verbindlichkeiten aus einem Mietvertrag.«

Normenkette:

HGB § 25 ; BGB § 387 ; BGB § 535 ; BGB § 546a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin, eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts strukturierte Grundstückseigentümergemeinschaft, nimmt die Beklagte in Anspruch auf Zahlung von Miete und Nutzungsentschädigung.

Die Klägerin schloss am 19.10.1999 einen Mietvertrag mit der AA Hotel- und Gaststättenservice GmbH in Gründung. Die in B GmbH umfirmierte Aa GmbH wurde am 24.9.2003 aus dem Handelsregister wegen Sitzverlegung gelöscht, nachdem ihre Gesellschaftsanteile, jedoch nicht die Firmenbezeichnung AA, zuvor verkauft wurden.

In den Räumen betrieb der Zeuge Z1 unter der Firma AA den Gastronomieservicebetrieb als Einzelkaufmann in den von der GmbH angemieteten Räumen weiter. Er meldete den Betrieb zum 16.1.2004 ab.