Hinweis zu A
Der Auftragnehmer hat seine Bauarbeiten angemessen zu fördern. Im Rahmen des Zumutbaren ist er gehalten, die vertraglich vereinbarten Fristen einzuhalten. Anhaltspunkte hierfür können die Bauzeiten- bzw. Baufristenpläne sein. In diesem Rahmen hat der Bauunternehmer für eine genügende Ausstattung der Baustelle mit Arbeitskräften, Material und Gerät zu sorgen (vgl. Nr. 3). Auf Verlangen muß er Abhilfe schaffen.
Hinweis zu B
Solche Vorleistungen sind z.B. Ausführungsunterlagen, die der Auftraggeber zur Verfügung zu stellen hat (BGH, wie LS); die Baugenehmigung (BGH, NJW 1974, 1080), Baustoffe, Vorleistungen anderer Unternehmer.
Hinweis zu C
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|