OLG Hamburg - Urteil vom 20.12.2004
4 U 199/03
Normen:
BGB § 259 Abs. 1 § 535 ;
Fundstellen:
ZMR 2005, 452
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 10.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 307 O 242/02

Pflicht des Vermieters von Gewerberäumen zur Nebenkostenabrechnung

OLG Hamburg, Urteil vom 20.12.2004 - Aktenzeichen 4 U 199/03

DRsp Nr. 2006/9231

Pflicht des Vermieters von Gewerberäumen zur Nebenkostenabrechnung

Der Vermieter von Gewerberäumen ist auch dann verpflichtet, Verbrauch und Kosten nachvollziehbar abzurechnen, wenn ihm Informationen seines Versorgers fehlen. Gegebenenfalls sind Verbrauch und Kosten durch ein mit Gründen versehenes Sachverständigengutachten abrechnungsreif darzulegen.

Normenkette:

BGB § 259 Abs. 1 § 535 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten aus einem Vertrag über die Nutzung eines Restaurants die Erstattung von Stromkosten.

Die Parteien schlossen unter dem 4. September 1990 einen schriftlichen, als "öffentlich-rechtlicher Vertrag" bezeichneten Vertrag, worin dem Beklagten gegen Entgelt die Nutzung des in dem öffentlichen, von der Klägerin unterhaltenen Park "Planten un Blomen" belegenen Restaurants "Seeterrassen" überlassen wurde. Das Nutzungsobjekt erhält seinen elektrischen Strom nicht unmittelbar von dem Stromlieferanten, sondern über die Stromversorgung des Parkes "Planten un Blomen". Ziffer 6.2 des Nutzungsvertrags lautet: