I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten aus einem Vertrag über die Nutzung eines Restaurants die Erstattung von Stromkosten.
Die Parteien schlossen unter dem 4. September 1990 einen schriftlichen, als "öffentlich-rechtlicher Vertrag" bezeichneten Vertrag, worin dem Beklagten gegen Entgelt die Nutzung des in dem öffentlichen, von der Klägerin unterhaltenen Park "Planten un Blomen" belegenen Restaurants "Seeterrassen" überlassen wurde. Das Nutzungsobjekt erhält seinen elektrischen Strom nicht unmittelbar von dem Stromlieferanten, sondern über die Stromversorgung des Parkes "Planten un Blomen". Ziffer 6.2 des Nutzungsvertrags lautet:
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