Pflicht des Vermieters zum Abzug erhaltener öffentlicher Mittel bei der Festsetzung der Miete
BGH, Urteil vom 23.06.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 282/03
DRsp Nr. 2004/11612
Pflicht des Vermieters zum Abzug erhaltener öffentlicher Mittel bei der Festsetzung der Miete
1. §§ 558, 559aBGB sind im Hinblick auf Art. 14GG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Anrechnung öffentlicher Mittel nur für einen bestimmten Zeitraum zu erfolgen hat. Jedenfalls 25 Jahre nach mittlerer Bezugsfertigkeit und mehr als 18 Jahre nach Gewährung des letzten Förderbetrages ist die gewährte Förderung durch die verminderte Mieterhöhung aufgezehrt.2. Sind Kürzungsbeträge nach §§ 558 Abs. 5, 559aBGB von einer Mieterhöhung nicht abzuziehen, so bedarf es in dem Mieterhöhungsverlangen auch keiner Angaben über die gewährten Fördermittel.