BGH - Urteil vom 23.06.2004
VIII ZR 282/03
Normen:
BGB § 558 Abs. 5 § 559a ;
Fundstellen:
NZM 2004, 655
WuM 2004, 484
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Pflicht des Vermieters zum Abzug erhaltener öffentlicher Mittel bei der Festsetzung der Miete

BGH, Urteil vom 23.06.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 282/03

DRsp Nr. 2004/11612

Pflicht des Vermieters zum Abzug erhaltener öffentlicher Mittel bei der Festsetzung der Miete

1. §§ 558, 559a BGB sind im Hinblick auf Art. 14 GG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Anrechnung öffentlicher Mittel nur für einen bestimmten Zeitraum zu erfolgen hat. Jedenfalls 25 Jahre nach mittlerer Bezugsfertigkeit und mehr als 18 Jahre nach Gewährung des letzten Förderbetrages ist die gewährte Förderung durch die verminderte Mieterhöhung aufgezehrt.2. Sind Kürzungsbeträge nach §§ 558 Abs. 5, 559a BGB von einer Mieterhöhung nicht abzuziehen, so bedarf es in dem Mieterhöhungsverlangen auch keiner Angaben über die gewährten Fördermittel.

Normenkette:

BGB § 558 Abs. 5 § 559a ;

Tatbestand: