BGH - Urteil vom 23.06.2004
VIII ZR 284/03
Normen:
BGB § 558 Abs. 5 § 559a ;
Fundstellen:
WuM 2004, 484
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Pflicht des Vermieters zum Abzug erhaltener öffentlicher Mittel bei der Festsetzung der Miete

BGH, Urteil vom 23.06.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 284/03

DRsp Nr. 2004/11613

Pflicht des Vermieters zum Abzug erhaltener öffentlicher Mittel bei der Festsetzung der Miete

1. §§ 558, 559a BGB sind im Hinblick auf Art. 14 GG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Anrechnung öffentlicher Mittel nur für einen bestimmten Zeitraum zu erfolgen hat. Jedenfalls 23 Jahre nach mittlerer Bezugsfertigkeit und Gewährung des letzten Förderbetrages ist die gewährte Förderung durch die verminderte Mieterhöhung aufgezehrt.2. Sind Kürzungsbeträge nach §§ 558 Abs. 5, 559a BGB von einer Mieterhöhung nicht abzuziehen, so bedarf es in dem Mieterhöhungsverlangen auch keiner Angaben über die gewährten Fördermittel.

Normenkette:

BGB § 558 Abs. 5 § 559a ;

Tatbestand:

Die Beklagte mietete von der Klägerin mit Vertrag vom 31. Januar 1997 im Haus G.-Straße in Berlin im 4. Obergeschoß eine Wohnung. Die Modernisierung der Wohnung war entsprechend den Vereinbarungen im Modernisierungsvertrag vom 10. Oktober/12. November 1979 zwischen der Klägerin und dem Land Berlin mit öffentlichen Mitteln gefördert worden. Der Modernisierungsvertrag enthält unter anderem folgende Klauseln:

"§ 2

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