Die Beklagte mietete von der Klägerin mit Vertrag vom 31. Januar 1997 im Haus G.-Straße in Berlin im 4. Obergeschoß eine Wohnung. Die Modernisierung der Wohnung war entsprechend den Vereinbarungen im Modernisierungsvertrag vom 10. Oktober/12. November 1979 zwischen der Klägerin und dem Land Berlin mit öffentlichen Mitteln gefördert worden. Der Modernisierungsvertrag enthält unter anderem folgende Klauseln:
"§ 2
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