KG - Urteil vom 04.12.2003
8 U 121/03
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 307 (n.F.) ; BGB § 397 ; BGB § 551 ; ZPO § 296 Abs. 1 ; ZPO § 531 Abs. 1 ; ZPO § 531 Abs. 2 Ziff. 2 ; ZPO § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 176
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 551/02

Pflicht des Vermieters zur getrennten Anlegung der Kaution - Sicherheitsleistung durch Bürgschaft auf erstes Anfordern für Barkaution

KG, Urteil vom 04.12.2003 - Aktenzeichen 8 U 121/03

DRsp Nr. 2004/698

Pflicht des Vermieters zur getrennten Anlegung der Kaution - Sicherheitsleistung durch Bürgschaft auf erstes Anfordern für Barkaution

1. Auch in einem Mietvertrag über Geschäftsräume kann vereinbart werden, dass der Mieter die als Mietsicherheit zu leistende Kaution in bar zu leisten hat. 2. Solange der Mieter die Barkaution nicht vollständig geleistet hat, kann er sich auf das Fehlen einer - aufgrund ergänzender Vertragsauslegung in Betracht kommenden - vertragskonformen, vom übrigen Vermögen getrennten Anlage der Mietkaution durch den Vermieter nicht berufen. 3. Eine Regelung im Mietvertrag, wonach der Mieter die Sicherheit auch durch Bürgschaft auf erstes Anfordern erbringen kann, ist wirksam. Da eine Barkaution üblich ist, kann auch formularmäßig eine Bürgschaft ausbedungen werden, in der sich der Bürge zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet, um dem Vermieter sofort liquide Mittel zuzuführen, wenn er den Bürgschaftsfall für eingetreten hält.

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 307 (n.F.) ; BGB § 397 ; BGB § 551 ; ZPO § 296 Abs. 1 ; ZPO § 531 Abs. 1 ; ZPO § 531 Abs. 2 Ziff. 2 ; ZPO § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ;

Entscheidungsgründe: