OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.02.2016
I-24 U 63/15
Normen:
BGB § 540 Abs. 1 S. 2; BGB § 535 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2016, 702
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 168/14

Pflicht des Vermieters zur Zustimmung zu einer Untervermietung von Büroräumen an den Betreiber eines häuslichen Pflegedienstes

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2016 - Aktenzeichen I-24 U 63/15

DRsp Nr. 2016/11577

Pflicht des Vermieters zur Zustimmung zu einer Untervermietung von Büroräumen an den Betreiber eines häuslichen Pflegedienstes

1. Der Mieter, dem - in einem auch zu Wohnzwecken genutzten Gebäude - Räume "zur ausschließlichen Nutzung als Büroräume" vermietet worden sind, kann nicht nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB außerordentlich kündigen, wenn ihm die Erlaubnis zur Untervermietung an den Betreiber eines häuslichen Pflegedienstes verweigert wird, der 25 bis 30 Außendienstmitarbeiter beschäftigt, die selbst am Wochenende teilweise bereits vor 6 Uhr morgens in den Mieträumen eintreffen und diese teilweise erst nach 22 Uhr wieder verlassen. 2. Auch bei der Vermietung von Gewerberäumen ist auf die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach § 307 BGB insgesamt unwirksam, wenn das fachgerechte Abschleifen von Parkettböden in einem festen Turnus von zehn Jahren übertragen wird (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. März 2015, VIII ZR 21/13, GE 2015, 725).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt,

a. b. 2. 3.