BFH - Urteil vom 12.02.2015
IV R 29/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2; BGB § 581 Abs. 2, § 535 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 249, 177
Vorinstanzen:
FG Köln , vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3929/10 2091

Pflicht des Verpächters eines Betriebsgrundstücks zur Aktivierung von Instandhaltungsansprüchen gegen den Pächter

BFH, Urteil vom 12.02.2015 - Aktenzeichen IV R 29/12

DRsp Nr. 2015/6461

Pflicht des Verpächters eines Betriebsgrundstücks zur Aktivierung von Instandhaltungsansprüchen gegen den Pächter

1. Übernimmt der Pächter vertraglich die nach der gesetzlichen Regelung dem Verpächter obliegende Pflicht zur Instandhaltung der verpachteten Sache, ist der Instandhaltungsanspruch des Verpächters auch dann nicht zu aktivieren, wenn sich der Pächter mit der Instandhaltung im Rückstand befindet. 2. Ist Pächter eine Personengesellschaft, wird der Instandhaltungsanspruch des verpachtenden Gesellschafters auch dann nicht nach den Grundsätzen der korrespondierenden Bilanzierung in dessen Sonderbilanz aktiviert, wenn die Gesellschaft in der Gesamthandsbilanz eine Rückstellung für rückständige Instandhaltungsverpflichtungen gebildet hat.

Tenor