BGH - Urteil vom 27.01.2010
XII ZR 22/07
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 S. 2, 3; BGB § 578; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
BGHZ 184, 117
MietRB 2010, 164
NJ 2010, 251
NJW 2010, 1065
NZM 2010, 240
WM 2010, 949
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 12.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 34/06
LG Köln, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 429/05

Pflicht eines Vermieters von Geschäftsräumen zur Durchführung der Nebenkostenabrechnung innerhalb einer angemessenen Frist; Analoge Anwendung des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB auf die Geschäftsraummiete; Annahme einer konkludenten Änderung des Umfangs der vereinbarten Nebenkosten bei fehlender Abrechnung einzelner vereinbarter Nebenkostenpositionen durch den Vermieter über einen längeren Zeitraum

BGH, Urteil vom 27.01.2010 - Aktenzeichen XII ZR 22/07

DRsp Nr. 2010/2492

Pflicht eines Vermieters von Geschäftsräumen zur Durchführung der Nebenkostenabrechnung innerhalb einer angemessenen Frist; Analoge Anwendung des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB auf die Geschäftsraummiete; Annahme einer konkludenten Änderung des Umfangs der vereinbarten Nebenkosten bei fehlender Abrechnung einzelner vereinbarter Nebenkostenpositionen durch den Vermieter über einen längeren Zeitraum

a) Der Vermieter von Geschäftsräumen ist zur Abrechnung über die Nebenkosten, auf die der Mieter Vorauszahlungen geleistet hat, innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet. Diese Frist endet regelmäßig zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums. b) Die Abrechnungsfrist ist keine Ausschlussfrist. § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, der für die Wohnraummiete den Ausschluss von Betriebskostennachforderungen anordnet, die der Vermieter später als zwölf Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums verlangt, ist auf die Geschäftsraummiete nicht analog anwendbar. c) Für die Annahme einer konkludenten Änderung des Umfangs der vereinbarten Nebenkosten reicht es nicht aus, dass der Vermieter einzelne vereinbarte Nebenkostenpositionen über längere Zeit nicht abgerechnet hat. Vielmehr bedarf es hierfür weiterer Anhaltspunkte.

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Januar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.