OLG Köln - Beschluß vom 15.06.1998
19 U 259/97
Normen:
BGB § 556 § 581 ; ZPO § 270 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)656b-c
DRsp-ROM Nr. 1998/18692
NZM 1998, 767
OLGReport-Köln 1998, 353
VersR 2000, 326
WuM 1998, 627
ZMR 1998, 699
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 50/95

Pflicht zur Entfernung von Aufbauten bei Rückgabe des Pachobjektes

OLG Köln, Beschluß vom 15.06.1998 - Aktenzeichen 19 U 259/97

DRsp Nr. 1998/18692

Pflicht zur Entfernung von Aufbauten bei Rückgabe des Pachobjektes

»Die Verpflichtung des Pächters, bei Vertragsende das Pachtobjekt im zustand wie bei Vertragsbeginn zurückzugeben, umfaßt die Beseitigung von Einrichtungen oder Aufbauten, mit denen er oder sein Rechtsvorgänger die Pachtsache während der Vertragszeit versehen hat, grundsätzlich auch dann, wenn dies mit Zustimmung des Verpächters geschehen ist.2. Der Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsanspruch des Verpächters unterliegt unabhängig vom Rechtsgrund, aus dem er hergeleitet wird, der kurzen Verjährung nach §§ 558, 581 Abs. 2 BGB. Zahlte der Kläger den vom Gericht nach einem sehr hohen Streitwert berechneten Gerichtskostenvorschuß nicht ein, weil er in der Klageschrift (zu Recht) einen wesentlich niedrigeren Stretiwert angegeben hat, und erklärt er gegenüber dem Gericht, derzeit werde von der Fortführung des Verfahrens abgesehen, so ist eine Klagezustellung, die 2 Jahre später erfolgt, nicht mehr "demnächst" i.S.d. § 270 Abs. 3 ZPO

Normenkette:

BGB § 556 § 581 ; ZPO § 270 Abs. 3 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin zu 1) (im folgenden "Klägerin" genannt) ist nicht begründet.