BVerwG - Urteil vom 31.08.2011
8 C 8.10
Normen:
HwO § 16 Abs. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 140, 267
NVwZ-RR 2012, 28
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2683/04
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 26.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 1499/06

Pflicht zur hinreichenden Konkretisierung des beabsichtigten Gewerbes bei Streit um die Eintragungspflicht eines Handwerkbetriebes

BVerwG, Urteil vom 31.08.2011 - Aktenzeichen 8 C 8.10

DRsp Nr. 2011/18655

Pflicht zur hinreichenden Konkretisierung des beabsichtigten Gewerbes bei Streit um die Eintragungspflicht eines Handwerkbetriebes

Im Streit um die Eintragungspflicht eines Handwerkbetriebes ist es Sache des Klägers, das beabsichtigte Gewerbe zu konkretisieren. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, gutachtlich diejenigen Einzeltätigkeiten zu ermitteln, mit denen ein Gewerbe noch eintragungsfrei betrieben werden könnte. Eine Klage auf Feststellung der Berechtigung, ein stehendes Gewerbe selbstständig ohne Eintragung in die Handwerksrolle zu betreiben, ist grundsätzlich nicht gegen die Handwerkskammer, sondern gegen die für Betriebsuntersagungen nach § 16 Abs. 3 Handwerksordnung (HwO) zuständige Behörde zu richten.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

HwO § 16 Abs. 3;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt gegenüber der beklagten Handwerkskammer festzustellen, dass sie berechtigt ist, den Beruf der Friseurin mit den im Klageantrag aufgezählten Friseurtätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle und ohne Kammermitgliedschaft selbstständig im stehenden Gewerbe auszuüben.

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