BVerfG - Beschluß vom 06.12.2004
1 BvR 1977/04
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 739

Pflichten des Gerichts bei außergewöhnlich langer Verfahrensdauer

BVerfG, Beschluß vom 06.12.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 1977/04

DRsp Nr. 2004/20241

Pflichten des Gerichts bei außergewöhnlich langer Verfahrensdauer

Bei einem außergewöhnlich lang dauernden Zivilprozess kann das Gericht sich nicht darauf beschränken, das Verfahren wie einen gewöhnlichen, wenn auch komplizierten Rechtsstreit zu behandeln. Vielmehr verdichtet sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens die mit dem Justizgewährleistungsanspruch verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verfahrensdauer in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Das Verfahren ist beim Landgericht in erster Instanz im Jahr 1989 anhängig geworden. Ein Urteil ist bisher nicht ergangen.