OLG Köln - Urteil vom 09.11.2017
24 U 53/17
Normen:
BGB § 652; BGB § 280 Abs. 1 S. 2; BGB § 536;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 565/16

Pflichten des Maklers bei Vermittlung des Abschlusses eines Wohnraummietvertrages

OLG Köln, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen 24 U 53/17

DRsp Nr. 2018/10056

Pflichten des Maklers bei Vermittlung des Abschlusses eines Wohnraummietvertrages

1. Ein Makler verletzt seine Pflichten im Rahmen der Vermittlung des Abschlusses eines Mietvertrages über Wohnraum, wenn im Exposé die Mietfläche zu hoch angegeben ist. 2. Der auf das negative Interesse gerichtete Schadensersatzanspruch gegen den Makler umfasst lediglich den Anspruch auf Rückzahlung der Provision, nicht jedoch eine Mietminderung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.02.2017, 21 O 565/16, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.559,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß Kostenrechnung vom 01.06.2016, Rechnungsnummer 1600861, in Höhe eines Betrages von 571,44 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 64% und die Beklagte zu 36%.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 652; BGB § 280 Abs. 1 S. 2;