(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Klägerin, eine Immobiliengesellschaft und Sparkassentochter, macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Maklerprovision geltend. Die Beklagte hatte die Absicht, zusammen mit ihrem damaligen Ehemann eine neue Existenz zu gründen und hierzu ein Gaststättenanwesen zu erwerben. Sie schloß deshalb zusammen mit ihrem damaligen Ehemann einen Maklervertrag mit der Klägerin, die ihr ein entsprechendes Objekt nachwies. Gleichzeitig bevollmächtigten sie die Klägerin, eine notarielle Kaufvertragsurkunde "vorbereiten zu lassen, die die besprochenen Kaufvertragsbedingungen enthalten soll".
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