OLG Dresden - Endurteil vom 16.10.1996
8 U 808/96
Normen:
BGB §§ 652 276 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1226
NZM 1998, 81
OLGReport-Dresden 1997, 278
WM 1997, 1677
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 7270/95

Pflichten des Maklers bei Zweifeln an der Finanzierbarkeit eines Geschäfts

OLG Dresden, Endurteil vom 16.10.1996 - Aktenzeichen 8 U 808/96

DRsp Nr. 1998/4947

Pflichten des Maklers bei Zweifeln an der Finanzierbarkeit eines Geschäfts

»Wenn sich Zweifel an der Finanzierbarkeit seitens des Auftraggebers aufdrängen, so ist der Makler verpflichtet, diesen vor einem Geschäftsabschluß jedenfalls dann zu warnen, wenn der Auftraggeber ersichtlich nicht so geschäftserfahren ist, daß er das Risiko des Geschäftes selbst beurteilen kann.«

Normenkette:

BGB §§ 652 276 ;

Tatbestand:

(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)

Die Klägerin, eine Immobiliengesellschaft und Sparkassentochter, macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Maklerprovision geltend. Die Beklagte hatte die Absicht, zusammen mit ihrem damaligen Ehemann eine neue Existenz zu gründen und hierzu ein Gaststättenanwesen zu erwerben. Sie schloß deshalb zusammen mit ihrem damaligen Ehemann einen Maklervertrag mit der Klägerin, die ihr ein entsprechendes Objekt nachwies. Gleichzeitig bevollmächtigten sie die Klägerin, eine notarielle Kaufvertragsurkunde "vorbereiten zu lassen, die die besprochenen Kaufvertragsbedingungen enthalten soll".