BGH - Urteil vom 28.06.2006
VIII ZR 124/05
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1341
JuS 2006, 1017
MDR 2007, 205
NJW 2006, 2915
NZM 2006, 691
ZMR 2006, 843
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 122/04
AG Schwetzingen, vom 16.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 52 C 130/04

Pflichten des Mieters bei Rückgabe der Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses; Beseitigung von Verunreinigungen durch Tabakkonsum; Begriff der besenreinen Rückgabe

BGH, Urteil vom 28.06.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 124/05

DRsp Nr. 2006/22733

Pflichten des Mieters bei Rückgabe der Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses; Beseitigung von Verunreinigungen durch Tabakkonsum; Begriff der "besenreinen" Rückgabe

»a) Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Vermieters von Wohnraum gegen den Mieter wegen Verunreinigungen der Wohnung durch Tabakkonsum.b) Die Verpflichtung zur "besenreinen" Rückgabe der Mietwohnung beschränkt sich auf die Beseitigung grober Verschmutzungen.«

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagten waren vom 3. Januar 2000 bis zum 31. Januar 2004 Mieter einer Wohnung des Klägers in H.. Der Mietvertrag vom 3. Januar 2000 enthält unter anderem folgende Formularklauseln:

"§ 8 Schönheitsreparaturen, Ansprüche bei Vertragsende

...

2. Die während der gesamten Vertragsdauer nach Maßgabe des unter § 8, Ziff. 3 vereinbarten Fristenplanes fällig werdenden Schönheitsreparaturen trägt der Mieter auf eigene Kosten. ...

Bei Beendigung des Mietvertrages gilt die nachstehend festgelegte Regelung.

3. Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen innerhalb folgender Fristen auszuführen:

a) Küche, Wohnküche, Kochküche, Speisekammer, Besenkammer, Bad, Dusche, WC alle drei Jahre

b) Wohnzimmer, Schlafzimmer, Dielen, Korridore und alle sonstigen Räume alle fünf Jahre

...