OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.10.2008
I-24 U 7/08
Normen:
BGB § 546a;
Fundstellen:
MietRB 2009, 229
OLGReport-Düsseldorf 2009, 533
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 285/05

Pflichten des Mieters bei Rückgabe des Mietobjekts; Umfang der Pflicht des Mieters zur Beseitigung von ihm eingebrachter oder vom Vormieter übernommener Einrichtungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2008 - Aktenzeichen I-24 U 7/08

DRsp Nr. 2009/13636

Pflichten des Mieters bei Rückgabe des Mietobjekts; Umfang der Pflicht des Mieters zur Beseitigung von ihm eingebrachter oder vom Vormieter übernommener Einrichtungen

1. Dem Vermieter vorenthält der Mieter das Mietobjekt, wenn er es nicht nur in verwahrlostem oder verschlechtertem Zustand zurückgibt, sondern nach dem Auszug Einbauten oder Einrichtungen trotz entsprechender Verpflichtung nicht beseitigt. 2. Die Beseitigungspflicht erstreckt sich ohne besondere Absprache der Mietvertragsparteien nicht nur auf vom Mieter eingebrachte Einrichtungen, sondern auch auf solche, die er vom Vormieter übernommen hatte.

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

2. Der für den 28.10.2008 vorgesehene Verhandlungstermin entfällt.

3. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich privilegiert ist.

Normenkette:

BGB § 546a;

Gründe:

I.