OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.11.2016
I-24 U 40/16
Normen:
LuftVG § 25 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 40; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2017, 1534
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 236/13

Pflichten des Mieters eines HubschraubersSchadensersatzpflicht wegen Verstoßes gegen das sogenannte FlugplatzgebotUmfang der Haftung des Piloten bei einer Beschädigung des Hubschraubers während eines unerlaubten Außenstarts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2016 - Aktenzeichen I-24 U 40/16

DRsp Nr. 2018/2660

Pflichten des Mieters eines Hubschraubers Schadensersatzpflicht wegen Verstoßes gegen das sogenannte Flugplatzgebot Umfang der Haftung des Piloten bei einer Beschädigung des Hubschraubers während eines unerlaubten Außenstarts

1. Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten, wenn der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte zustimmt und die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes eine Erlaubnis erteilt hat. Es handelt sich um ein repressives Verbot, von dem die Behörde unter Beachtung dieser Vorschrift nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 40 VwVfG) eine Befreiung erteilen darf („repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“). Einer Starterlaubnis bedarf es nur dann nicht, wenn der Pilot zuvor aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person auf freiem Feld gelandet ist.