Die Klägerin erwarb mit "Kaufvertrag" vom 22. Mai 1984 von den Beklagten in einem von diesen renovierten und in eine Wohnungseigentumsanlage umgewandelten Altbau eine Eigentumswohnung zum Preis von 95.000 DM, die sie am 15. Juli 1984 bezog. In § 3 Nr. 2 des Vertrags wurde u.a. vereinbart, daß "der Verkäufer ... für die von ihm erstellten oder ausgeführten Gewerke im Kaufobjekt die Gewährleistung nach den Vorschriften der
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