BGH - Urteil vom 08.12.1988
VII ZR 83/88
Normen:
BGB § 631, § 276, § 249 ;
Fundstellen:
BGHR BGB vor § 1 Aufklärungspflicht 22
BGHR BGB vor § 1 Vertrauensschaden 2
BauR 1989, 216
MDR 1989, 441
NJW 1989, 1794
ZfBR 1989, 97
ZfBR 1992, 72
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Pflichten des Veräußerers einer in Wohnungseigentum umgewandelten Altbauwohnung

BGH, Urteil vom 08.12.1988 - Aktenzeichen VII ZR 83/88

DRsp Nr. 1996/13969

Pflichten des Veräußerers einer in Wohnungseigentum umgewandelten Altbauwohnung

»Der Veräußerer einer in Wohnungseigentum umgewandelten Altbauwohnung, der den Erwerber schuldhaft über den geplanten, auf einer behördlichen Auflage beruhenden Einbau einer Feuertreppe vor dem einzigen Fenster der Wohnung nicht aufklärt, hat dem Erwerber, der am Vertrag festhält, als Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluß den Betrag zu ersetzen, um den dieser die Wohnung zu teuer erworben hat (im Anschluß an BGHZ 69, 53; BGH NJW 1980, 2408; 1981, 2050; 1987, 2511).«

Normenkette:

BGB § 631, § 276, § 249 ;

Tatbestand:

Die Klägerin erwarb mit "Kaufvertrag" vom 22. Mai 1984 von den Beklagten in einem von diesen renovierten und in eine Wohnungseigentumsanlage umgewandelten Altbau eine Eigentumswohnung zum Preis von 95.000 DM, die sie am 15. Juli 1984 bezog. In § 3 Nr. 2 des Vertrags wurde u.a. vereinbart, daß "der Verkäufer ... für die von ihm erstellten oder ausgeführten Gewerke im Kaufobjekt die Gewährleistung nach den Vorschriften der VOB" übernimmt.