OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.04.2009
I-10 U 149/08
Normen:
BGB § 546 Abs. 2; BGB § 573 Abs. 1 S. 1; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 573c Abs. 1; BGB § 574;
Fundstellen:
MietRB 2010, 159
NJW-RR 2010, 228
NZM 2010, 276
ZMR 2010, 176
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 01.07.2008

Pflichten des Vermieters bei einer Eigenbedarfskündigung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen I-10 U 149/08

DRsp Nr. 2009/14827

Pflichten des Vermieters bei einer Eigenbedarfskündigung

Zwar ist der Vermieter bei einer Wohnraumkündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich verpflichtet, dem Mieter eine im selben Haus bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung zur Anmietung anzubieten. Dies gilt jedoch nicht, wenn die frei werdende Wohnung mindestens 70 qm größer ist als die bisherige Wohnung und deshalb nicht gleichermaßen geeignet, den Wohnraumbedarf des Mieters zu erfüllen und der Mieter auch nicht in der Lage ist, den höheren Mietzins aufzubringen.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 01.07.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerinnen die im 3. Obergeschoss (Vorderhaus) des Hauses F. 39, 4. D. gelegene Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, einer Küche, einer Diele, eingerichtetem Bad, Balkon und einem Kellerraum geräumt herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerinnen ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.