BGH - Urteil vom 03.07.1968
VIII ZR 106/66
Normen:
BGB § 535 ;
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Pflichten des Vermieters bei Übergabe von Räumen in ausbaufähigem Zustand

BGH, Urteil vom 03.07.1968 - Aktenzeichen VIII ZR 106/66

DRsp Nr. 2006/9026

Pflichten des Vermieters bei Übergabe von Räumen in "ausbaufähigem Zustand"

Ist im Mietvertrag für Geschäftsräume vereinbart, dass der Vermieter Räume in ausbaufähigem Zustand zu übergeben hat, so hat er seine auf Gebrauchsgewährung gerichtete Vermieterpflicht schon dadurch erfüllt, dass er die Räume ohne Innenausbau zur Verfügung stellt.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Tatbestand:

Die Firma B. in E. (in folgendem: Firma B.) gehört zur B.-Gruppe, die in der Bundesrepublik Kaufhäuser mit dem Schwergewicht auf Pelzen und Textilien betreibt. In sämtlichen B.-Firmen ist der Zweitkläger mit Kapital beteiligt. Der Erstklüger ist jeweils der Geschäftsführer. Auch er ist mit Kapital an den genannten Firmen beteiligt.