SchlHOLG - Urteil vom 23.12.2008
11 U 89/08
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 Satz 2; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
MietRB 2009, 136
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 07.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 252/07

Pflichten des Vermieters bei Vereinbarung einer Wechselsprechanlage mit Türöffner und Videoüberwachung

SchlHOLG, Urteil vom 23.12.2008 - Aktenzeichen 11 U 89/08

DRsp Nr. 2009/10449

Pflichten des Vermieters bei Vereinbarung einer Wechselsprechanlage mit Türöffner und Videoüberwachung

Die vertragliche Pflicht, eine Wechselsprechanlage mit Türöffner und Videoüberwachung zu liefern, gilt für alle mit einem Türöffner zu öffnenden Türen, wenn eine Einschränkung nicht klar vereinbart ist. Die Installation der Videoüberwachung über den Fernseher des Wohnungsmieters ist als teilweise Eigenleistung ausdrücklich zu vereinbaren.

Tenor:

1. Das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 7. Juli 2008 wird geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, die in dem Gebäude der Wohnungseigentümergemeinschaft A, angebrachte Videoüberwachungsanlage dergestalt instand zu setzen, dass eine Videoüberwachung auch hinsichtlich des Hauseingangs ... und nicht nur hinsichtlich des Eingangs H möglich ist, und darüber hinaus die in der Wohnung des Klägers ....1. Obergeschoss, ..., vorhandene Videoüberwachungsanlage so zu installieren, dass diese nicht über den eigenen Fernseher des Klägers erfolgt, sondern vielmehr über einen separaten Monitor neben der Wechselsprechanlage und dem Türöffner bzw. über einen aus diesen Bestandteilen in einem bestehenden Gerät.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug.