OLG Köln - Beschluss vom 16.07.2013
19 U 50/13
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
ITRB 2014, 29
MMR 2014, 101
ZMR 2014, 2
ZMR 2014, 357
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 322/12

Pflichten des Vermieters einer Telefonanlage zum Schutz vor Hackerangriffen

OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2013 - Aktenzeichen 19 U 50/13

DRsp Nr. 2013/20826

Pflichten des Vermieters einer Telefonanlage zum Schutz vor Hackerangriffen

Der Vermieter einer Telefonanlage ist nicht verpflichtet, diese vor Hackerangriffen zu bewahren oder gar Software-Updates kostenlos zur Verfügung zu stellen oder aufzuspielen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.03.2013 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln (-23 O 322/12-) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I

Die Klägerin, bei der es sich um ein mittelständisches Unternehmen handelt, mietete zum Gebrauch in ihrem Geschäftssitz bei der Beklagten mit Vertrag vom 22.04./28.06.2009 (Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 13 ff. GA) eine Telefonanlage, welche von der Beklagten eingerichtet wurde. Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages waren auch die "Überlassungsbedingungen für Managed Miete" der Beklagten (Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 16 ff. GA). In Ziffer 3 dieser Überlassungsbedingungen befanden sich u.a. die folgenden Regelungen:

"3.1 [...]