BGH - Urteil vom 15.10.2008
VIII ZR 321/07
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 161
MDR 2009, 75
MietRB 2009, 1
NJW 2009, 143
NZM 2008, 927
VersR 2009, 265
WuM 2008, 719
ZMR 2009, 345
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 08.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 213/07
AG Nordhorn, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 179/07

Pflichten des Vermieters im Hinblick auf die Elektroinstallation in einer Mietwohnung

BGH, Urteil vom 15.10.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 321/07

DRsp Nr. 2008/20767

Pflichten des Vermieters im Hinblick auf die Elektroinstallation in einer Mietwohnung

»Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass eine regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen und Elektrogeräte in den Wohnungen seiner Mieter vorzunehmen.«

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Dem Beklagten gehört ein mehrstöckiges Wohnhaus mit Ein-Zimmer-Appartements, die jeweils mit einer kleinen Kochnische (Einbauküche nebst Dunstabzugshaube) ausgestattet sind. Der Kläger hat das Appartement Nr. 11 gemietet. In der daneben liegenden Mietwohnung kam es am 20. Juni 2006 im Bereich der Kochnische zu einem Brand, der nach der Behauptung des Klägers durch einen technischen Defekt mit Kurzschluss im Bereich der Dunstabzugshaube verursacht wurde. Der Kläger hat wegen der Beschädigung ihm gehörender Sachen durch den Brand Zahlung von 2.630 EUR nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 165,71 EUR begehrt. Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 2.165 EUR nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.