BGH - Beschluss vom 30.05.2017
VIII ZR 199/16
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
NZM 2017, 595
ZMR 2017, 801
Vorinstanzen:
AG Königstein, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 558/15
LG Frankfurt/Main, vom 02.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 S 13/16

Pflichten des Vermieters im Zusammenhang mit einer Modernisierungsankündigung

BGH, Beschluss vom 30.05.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 199/16

DRsp Nr. 2017/9433

Pflichten des Vermieters im Zusammenhang mit einer Modernisierungsankündigung

Zu den Nebenpflichten eines Vermieters gehört u.a. die Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen. Zeichnet sich eine Verzögerung der Bauarbeiten ab, so ist diese Verzögerung nicht von der Informationspflicht des Vermieters umfasst.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger waren Mieter einer im 1. Obergeschoß eines Mehrfamilienhauses gelegenen Vier-Zimmer-Wohnung des Beklagten. Mit Schreiben vom 22. Mai 2014 kündigte der Beklagte umfangreiche Modernisierungsarbeiten (Austausch von Fenstern, Türen und Heizung, Anbringung einer Wärmedämmung) an, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 1. März 2015 durchgeführt werden und zu einer Erhöhung der bisherigen Nettomiete (1.000 €) um 523,79 € führen sollten. Die Kläger machten daraufhin von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch und kündigten die Wohnung zum 31. Juli 2014. Bereits am 15. Mai 2014 ließen sie sich durch einen Makler die Anmietung eines Einfamilienhauses (Mietbeginn 15. Juli 2014) vermitteln.