OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.10.2017
9 U 89/15
Normen:
BGB §§ 280 Abs. 1 Abs. 1 S. 1, 543 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1; BGB §§ 280 Abs. 281 Abs. 1 S. 1, 543 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 17.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 135/12

Pflichten des Vermieters von Räumen für den Betrieb eines Cafés bei Übernahme der Verpflichtung zur Schaffung der Voraussetzungen für die Erteilung einer gaststättenrechtlichen ErlaubnisRechte des Mieters bei Verletzung dieser Pflicht

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2017 - Aktenzeichen 9 U 89/15

DRsp Nr. 2018/8860

Pflichten des Vermieters von Räumen für den Betrieb eines Cafés bei Übernahme der Verpflichtung zur Schaffung der Voraussetzungen für die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis Rechte des Mieters bei Verletzung dieser Pflicht

1. Übernimmt der Vermieter von Räumen für ein Café die Verpflichtung, die "nach Lage und Beschaffenheit des Mietobjekts erforderlichen Voraussetzungen für die gaststättenrechtliche Erlaubnis" zu besorgen, hat er für einen den Brandschutzbestimmungen entsprechenden Fluchtweg zu sorgen. Außerdem hat er sicherzustellen, dass rechtliche Bedenken der Baurechtsbehörde gegen die Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis ausgeräumt werden, unabhängig davon, worauf diese Bedenken beruhen.2. Verletzt der Vermieter seine vertragliche Pflicht, die erforderlichen Voraussetzungen für die gaststättenrechtliche Erlaubnis zu schaffen, ist die Mieterin zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt.3. Nach der vom Vermieter zu vertretenden fristlosen Kündigung des Mietvertrages kann die Mieterin den entgangenen Gewinn als Schadensersatz verlangen. Für eine Abschätzung des Nichterfüllungsschadens können im Wege der sogenannten Rentabilitätsvermutung die Investitionen und sonstigen Aufwendungen der Mieterin für das Café herangezogen werden.