OLG Köln - Beschluss vom 12.09.2011
5 U 78/11
Normen:
ZVG § 154;
Fundstellen:
MietRB 2012, 72
NZI 2011, 959
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 877/10

Pflichten des Zwangsverwalters bei Leerstand einer Wohnung

OLG Köln, Beschluss vom 12.09.2011 - Aktenzeichen 5 U 78/11

DRsp Nr. 2011/17631

Pflichten des Zwangsverwalters bei Leerstand einer Wohnung

Bei Leerstand einer Wohnung kommt der Zwangsverwalter durch die Beauftragung eines Maklers seiner Pflicht, für deren Vermietung Sorge zu tragen, in aller Regel ausreichend nach.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 10. März 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 877/10 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZVG § 154;

Gründe

I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 154 ZVG die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 26.597,74 € nicht verlangen.