OLG Hamburg - Urteil vom 13.07.1989
7 S 185/88
Normen:
II. BV Anl. 3 zu § 27 ;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, vom 02.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen C 443/87

Positionen einer Wirtschaftlichkeitsberechnung

OLG Hamburg, Urteil vom 13.07.1989 - Aktenzeichen 7 S 185/88

DRsp Nr. 2001/7452

Positionen einer Wirtschaftlichkeitsberechnung

Kosten für die Säuberung und Desinfizierung von nicht allgemein zugänglichen, sondern an einzelne Mieter vermieteten Parkplätzen dürfen nicht in eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgenommen werden. Die Kosten für die Erneuerung und Instandsetzung von Elektrogeräten sowie die Beschaffung und Bevorratung von Ersatzteilen für diese Elektrogeräte zur Wartung und Instandsetzung einer Heizungsanlage gehören nicht zu den Kosten für die Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten i.S. Nr. 5 c der Anl. 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV. Dies gilt auch für die Kosten einer Regenrinnenreinigung.

Normenkette:

II. BV Anl. 3 zu § 27 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger ist zulässig und zum Teil begründet. Sie haben einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Mietzinses gemäss § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von DM 318,38.

In der für 1983 geltenden Wirtschaftlichkeitsberechnung sind folgende Positionen ungerechtfertigt angesetzt:

2. Gartenpflege: Parkplatzsäuberung DM 1.157,33

Parkplatzdesinfizierung DM 636,53

14. Wartung E-Geräte DM 10.170,00

17. Kellerreinigung DM 8.892,00

DM 20.855,86