Die Berufung der Kläger ist zulässig und zum Teil begründet. Sie haben einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Mietzinses gemäss § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von DM 318,38.
In der für 1983 geltenden Wirtschaftlichkeitsberechnung sind folgende Positionen ungerechtfertigt angesetzt:
2. Gartenpflege: Parkplatzsäuberung DM 1.157,33
Parkplatzdesinfizierung DM 636,53
14. Wartung E-Geräte DM 10.170,00
17. Kellerreinigung DM 8.892,00
DM 20.855,86
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