OLG Hamburg - Urteil vom 28.04.2005
3 U 230/04
Normen:
BRAO § 43b ; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 ; 2. AVO RBerG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 3431
OLGReport-Hamburg 2006, 507
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 1020/04

Postwurfsendung des Mietervereins an Nichtmitglieder - Rechtsberatung im Einzelfall - Werbeverbot

OLG Hamburg, Urteil vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 3 U 230/04

DRsp Nr. 2006/21334

Postwurfsendung des Mietervereins an Nichtmitglieder - Rechtsberatung im Einzelfall - Werbeverbot

»1. Eine erlaubnispflichtige unmittelbare Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten in Form der Rechtsberatung im Einzelfall ist bei einer Postwurfsendung des Mietervereins an Nichtmitglieder nicht gegeben, wenn in dem Mailing die in dem Wohnblock der Empfänger anstehenden Wärmedämmarbeiten zwar angesprochen werden, aber dabei nur abstrakt auf Unterschiede zwischen Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten und deren rechtlichen Folgen verwiesen und allgemein empfohlen wird, etwaige Beeinträchtigungen nach Datum, Dauer und Art. zu notieren und die Postwurfsendung nicht persönlich, sondern an die "Mieter der Wohnanlage ..." adressiert ist. Auch das beigefügte Beitrittsformular für den Fall einer gewünschten konkreten Auskunft macht deutlich, dass die Rechtsberatung im konkreten Einzelfall erst nach Erwerb der Mitgliedschaft gewährt wird. 2. Steht bei der Postwerbesendung die Werbung um Mitgliedschaft im Vordergrund, so wird insoweit auch nicht gegen das Werbeverbot (§ 1 Abs. 3 2. AVO zum RBerG) verstoßen. Es geht nicht um einen Fall, der mit dem der Anwaltswerbung um ein Einzelmandat (§ 43 b BRAO) vergleichbar wäre.«

Normenkette:

BRAO § 43b ; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 ; 2. AVO RBerG § 1 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

A.