Die Klägerin macht als Eigentümerin Vergütungsansprüche geltend für die Nutzung von Räumen auf ihrem Grundstück. Ab 1.4.1996 waren diese Räume von der Firma GmbH genutzt worden. Die Wirksamkeit des diesbezüglichen Mietvertrags (Anl. B 1) ist zwischen den Parteien streitig. Der darin vorgesehene Mietzins wurde im wesentlichen bis Ende 1996 gezahlt (vgl. Anl. K 2). Mit Schreiben vom 31.7.1997 sprach die Klägerin die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges aus (Anl. B 2). Am 2.9.1997 wurde die Firma im Handelsregister gelöscht.
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