BGH - Beschluss vom 15.12.2015
VIII ZR 76/13
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -2; ZPO § 552a S. 1; AVBGasV § 4 Abs. 1; AVBGasV § 4 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 315;
Vorinstanzen:
AG Delmenhorst, vom 04.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen C 4063/06
LG Oldenburg, vom 14.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 574/06

Preisänderungsrecht des Gasgrundversorgers nach billigem Ermessen; Einseitige Preisbestimmung während der Vertragslaufzeit; Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen an die Tarifkunden durch ein Energieversorgungsunternehmen

BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 76/13

DRsp Nr. 2016/10382

Preisänderungsrecht des Gasgrundversorgers nach billigem Ermessen; Einseitige Preisbestimmung während der Vertragslaufzeit; Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen an die Tarifkunden durch ein Energieversorgungsunternehmen

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -2; ZPO § 552a S. 1; AVBGasV § 4 Abs. 1; AVBGasV § 4 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 315;

Gründe

I.

Die Kläger beziehen von der Beklagten, einem regionalen Energieversorgungsunternehmen, als Tarifkunden im Rahmen der Grundversorgung leitungsgebunden Erdgas. Die Beklagte erhöhte den Arbeitspreis für den Gasbezug einseitig zum 1. Oktober 2004 (von 3,18 Cent/kWh auf 3,58 Cent/kWh), zum 1. Oktober 2005 (von 3,58 Cent/kWh auf 4,16 Cent/kWh) und zum 1. Januar 2006 (von 4,16 Cent/kWh auf 4,52 Cent/kWh). Die Kläger widersprachen den Preiserhöhungen. Mit der Klage nehmen sie die Beklagte auf Feststellung in Anspruch, dass die genannten Preiserhöhungen unbillig und unwirksam sind. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.