Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2008, berichtigt durch Beschluss vom 18. Juli 2008, aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 29. November 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage bereits unzulässig ist.
Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge.
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