BGH - Urteil vom 30.10.1987
V ZR 174/86
Fundstellen:
BGHZ 102, 152
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 12.05.1986
LG Arnsberg,

Prozessführungsbefugnis einzelner Gesellschafter; Formularmäßige Sicherungsabreden; Alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten; Überraschende Klausel

BGH, Urteil vom 30.10.1987 - Aktenzeichen V ZR 174/86

DRsp Nr. 2012/12059

Prozessführungsbefugnis einzelner Gesellschafter; Formularmäßige Sicherungsabreden; Alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten; "Überraschende Klausel"

Zur Frage der Wirksamkeit einer formularmäßigen Sicherungsvereinbarung, derzufolge die von einer BGB -Gesellschaft bestellten Grundschulden über die aus Anlaß ihrer Bestellung gewährten Kredite hinaus auch sonstige Darlehen an einzelne Gesellschafter sichern sollen.

1. Einzelne Gesellschafter können immer dann eine Gesellschaftsforderung einklagen, wenn sie an der Geltendmachung ein berechtigtes Interesse haben, die anderen Gesellschafter die Einziehung der Forderung aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigern und zudem der verklagte Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten beteiligt ist.2. Die streitigen formularmäßigen Sicherungsabreden der Grundschulden sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Nach ihrem Wortlaut umfassen die Sicherungszweckvereinbarungen alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten einzelner Gesellschafter. Soweit sie sich allerdings ihrem Wortlaut nach auch auf Kredite der Beklagten an die Gesellschafter beziehen, die nicht mit den Darlehen identisch sind, die Anlass für die Grundschuldbestellungen waren, sind die Klauseln in den Urkunden nicht Vertragsbestandteil geworden. Es handelt sich um eine "überraschende Klausel".