LAG Berlin-Brandenburg, vom 11.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ta 1603/07
ArbG Berlin, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 16241/06
Prozessrecht; Rechtsweg - Aufrechnung mit rechtswegfremder Gegenforderung; Werkdienstwohnung; Werkmietwohnung; Vorbehaltsurteil; Verweisung des Rechtsstreits wegen der Gegenforderung
BAG, Beschluß vom 28.11.2007 - Aktenzeichen 5 AZB 44/07
DRsp Nr. 2008/3037
Prozessrecht; Rechtsweg - Aufrechnung mit rechtswegfremder Gegenforderung; Werkdienstwohnung; Werkmietwohnung; Vorbehaltsurteil; Verweisung des Rechtsstreits wegen der Gegenforderung
»Hat der Beklagte gegen die Klageforderung mit einer Forderung aufgerechnet, für die das Gericht eines anderen Rechtswegs ausschließlich zuständig ist, kann das angerufene Gericht den Rechtsstreit nach einer rechtsbeständigen Erledigung der Klageforderung wegen der Gegenforderung an das zuständige Gericht verweisen. Einer Aussetzung des Rechtsstreits bedarf es nicht.«
Orientierungssätze:1. Für die Abgrenzung von Werkdienstwohnungen (§ 576bBGB) und Werkmietwohnungen (§ 576BGB) kommt es nicht auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung oder deren rechtliche Beurteilung, sondern auf den materiellen Gehalt des Vereinbarten an. Dieser ist durch Auslegung des Vertrags (§§ 133, 157BGB) zu ermitteln.2. Ein Mietverhältnis liegt vor, wenn die Parteien unabhängig von dem Arbeitsverhältnis über eine entgeltliche Überlassung der Wohnung zum Gebrauch Einigkeit erzielen. Dass der Arbeitgeber nur eigene Arbeitnehmer berücksichtigt, ist auch bei Werkmietwohnungen selbstverständlich.
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