BAG - Beschluß vom 28.11.2007
5 AZB 44/07
Normen:
GVG § 17 § 23 Nr. 2 lit. a ; ZPO § 29a § 148 § 302 § 322 Abs. 2 ; ArbGG § 2 Abs. 3 ; BGB § 576 § 576b ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung
ArbRB 2008, 114
AuR 2008, 122
BAGE 125, 66
DB 2008, 592
JR 2009, 131
MDR 2008, 464
NJW 2008, 1020
NZA 2008, 843
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 11.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ta 1603/07
ArbG Berlin, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 16241/06

Prozessrecht; Rechtsweg - Aufrechnung mit rechtswegfremder Gegenforderung; Werkdienstwohnung; Werkmietwohnung; Vorbehaltsurteil; Verweisung des Rechtsstreits wegen der Gegenforderung

BAG, Beschluß vom 28.11.2007 - Aktenzeichen 5 AZB 44/07

DRsp Nr. 2008/3037

Prozessrecht; Rechtsweg - Aufrechnung mit rechtswegfremder Gegenforderung; Werkdienstwohnung; Werkmietwohnung; Vorbehaltsurteil; Verweisung des Rechtsstreits wegen der Gegenforderung

»Hat der Beklagte gegen die Klageforderung mit einer Forderung aufgerechnet, für die das Gericht eines anderen Rechtswegs ausschließlich zuständig ist, kann das angerufene Gericht den Rechtsstreit nach einer rechtsbeständigen Erledigung der Klageforderung wegen der Gegenforderung an das zuständige Gericht verweisen. Einer Aussetzung des Rechtsstreits bedarf es nicht.«

Orientierungssätze: 1. Für die Abgrenzung von Werkdienstwohnungen (§ 576b BGB) und Werkmietwohnungen (§ 576 BGB) kommt es nicht auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung oder deren rechtliche Beurteilung, sondern auf den materiellen Gehalt des Vereinbarten an. Dieser ist durch Auslegung des Vertrags (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. 2. Ein Mietverhältnis liegt vor, wenn die Parteien unabhängig von dem Arbeitsverhältnis über eine entgeltliche Überlassung der Wohnung zum Gebrauch Einigkeit erzielen. Dass der Arbeitgeber nur eigene Arbeitnehmer berücksichtigt, ist auch bei Werkmietwohnungen selbstverständlich.