BAG - Urteil vom 27.03.2018
4 AZR 151/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 141
AuR 2018, 488
EzA-SD 2018, 7
NZA 2018, 1204
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1092/14
ArbG Münster, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2246/13

Prüfung einer Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede oder rechtsgeschäftliche WillenserklärungAuslegungsgrundsätze für Bezugnahmeregelungen in Neuverträgen ab dem 1. Januar 2002Inhalt und Grenzen der Überprüfbarkeit von Willenserklärungen durch die Revisionsinstanz

BAG, Urteil vom 27.03.2018 - Aktenzeichen 4 AZR 151/15

DRsp Nr. 2018/11487

Prüfung einer Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede oder rechtsgeschäftliche Willenserklärung Auslegungsgrundsätze für Bezugnahmeregelungen in Neuverträgen ab dem 1. Januar 2002 Inhalt und Grenzen der Überprüfbarkeit von Willenserklärungen durch die Revisionsinstanz

Orientierungssätze: 1. Bei Arbeitsverträgen, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind (sog. Altverträge), kommt die Auslegung einer Bezugnahmeklausel als "Gleichstellungsabrede" im Sinne der früheren Rechtsprechung nicht - mehr - zum Tragen, wenn sie nach dem 31. Dezember 2001 geändert worden sind. Ein sog. Neuvertrag liegt nur vor, wenn die Verweisungsklausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Parteien des Änderungsvertrags gemacht worden ist. Hierfür kann die Formulierung, der Arbeitsvertrag werde geändert und "die dabei nicht genannten Regelungen gelten weiter" ein deutlicher Ausdruck sein (Rn. 29 f.). 2. Die Feststellung, ob eine Willenserklärung vorliegt, ist wie die Auslegung nichttypischer Erklärungen grundsätzlich den Tatsachengerichten übertragen und in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbar (Rn. 42).

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. Februar 2015 - 3 Sa 1092/14 - wird zurückgewiesen.