BGH - Beschluss vom 23.01.2019
XII ZR 95/17
Normen:
ZPO § 544 Abs. 1 S. 1; EGZPO § 26 Nr. 8; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2019, 138
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 02.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 16/14
OLG Frankfurt/Main, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 38/16

Prüfung einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen einer Verurteilung zur Räumung und Herausgabe einer gemieteten Gewerbefläche; Bemessung des Werts der Beschwer einer Räumungs- und Herausgabeverurteilung

BGH, Beschluss vom 23.01.2019 - Aktenzeichen XII ZR 95/17

DRsp Nr. 2019/2792

Prüfung einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen einer Verurteilung zur Räumung und Herausgabe einer gemieteten Gewerbefläche; Bemessung des Werts der Beschwer einer Räumungs- und Herausgabeverurteilung

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 31. August 2017 zugelassen.

Auf die Revision des Beklagten wird das vorgenannte Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 7.771 €

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 1 S. 1; EGZPO § 26 Nr. 8; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.