BGH - Urteil vom 05.05.1986
III ZR 233/84
Normen:
BGB § 823 ; GG Art. 1, 2 ; ZPO § 1025 ;
Fundstellen:
BGHZ 98, 32
DB 1986, 2598
DRsp IV(432)129d-e
MDR 1986, 1004
NJW 1986, 3077
WM 1987, 117
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Psychiatrische Untersuchung eines Schiedsrichters

BGH, Urteil vom 05.05.1986 - Aktenzeichen III ZR 233/84

DRsp Nr. 1992/3754

Psychiatrische Untersuchung eines Schiedsrichters

»Zur Frage, ob ein Schiedsrichter gezwungen werden kann, sich auf Verlangen einer Partei psychiatrisch untersuchen zu lassen, wenn ernsthafte Zweifel bestehen, ob er bei der Vorbereitung und dem Erlaß des Schiedsspruchs infolge krankhaften oder altersbedingten Verfalls seiner Geisteskraft dem Schiedsrichteramt noch gewachsen war.«

Normenkette:

BGB § 823 ; GG Art. 1, 2 ; ZPO § 1025 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, sich auf seine Amtsfähigkeit als Schiedsrichter psychiatrisch untersuchen zu lassen, und über die prozessuale Verwertbarkeit eines ärztlichen Privatgutachtens.

Die Klägerin hatte mit der H. D. W. AG (HDW) einen Schiffsbauvertrag geschlossen. Sie hat nach dem Scheitern des Vertrages in einem Schiedsgerichtsverfahren, in dem der Vorsitzende Richter am Hanseatischen Oberlandesgericht Dr. L. als Obmann sowie der Beklagte und Rechtsanwalt L. als Beisitzer mitgewirkt haben, die der HDW geleistete Anzahlung von 11.096.000,-- DM zurückgefordert. Mit (Haupt-)Schiedsspruch vom 25. April 1980 hat das Schiedsgericht die Klage abgewiesen und mit Ergänzungsschiedsspruch vom 31. Juli 1980 die Klägerin verurteilt, der HDW Verfahrenskosten in Höhe von 101.160,10 DM nebst Zinsen zu erstatten.