Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, sich auf seine Amtsfähigkeit als Schiedsrichter psychiatrisch untersuchen zu lassen, und über die prozessuale Verwertbarkeit eines ärztlichen Privatgutachtens.
Die Klägerin hatte mit der H. D. W. AG (HDW) einen Schiffsbauvertrag geschlossen. Sie hat nach dem Scheitern des Vertrages in einem Schiedsgerichtsverfahren, in dem der Vorsitzende Richter am Hanseatischen Oberlandesgericht Dr. L. als Obmann sowie der Beklagte und Rechtsanwalt L. als Beisitzer mitgewirkt haben, die der HDW geleistete Anzahlung von 11.096.000,-- DM zurückgefordert. Mit (Haupt-)Schiedsspruch vom 25. April 1980 hat das Schiedsgericht die Klage abgewiesen und mit Ergänzungsschiedsspruch vom 31. Juli 1980 die Klägerin verurteilt, der HDW Verfahrenskosten in Höhe von 101.160,10 DM nebst Zinsen zu erstatten.
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