BGH - Urteil vom 15.10.2008
XII ZR 1/07
Normen:
BGB § 536 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 328
MDR 2009, 319
MietRB 2009, 67, 68
NJW 2009, 664
NZM 2009, 124
WuM 2009, 261
ZGS 2009, 151
ZMR 2009, 269
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 54/06
LG Heilbronn, vom 17.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 552/05

Publikumsverkehr eines gewerblichen Mitmieters (hier: Arbeitsgemeinschaft der Bundesagentur für Arbeit und des Landkreises (ARGE)) in einem Bürohochhaus als Mangel der Mietsache; Nichtgewährleistung eines mietvertraglich geschuldeten Betriebs einer Zugangskontrolle während der Öffnungszeiten der ARGE als Mietmangel; Hervorrufung eines Mangels durch den Besucherverkehr der ARGE

BGH, Urteil vom 15.10.2008 - Aktenzeichen XII ZR 1/07

DRsp Nr. 2009/2886

Publikumsverkehr eines gewerblichen Mitmieters (hier: Arbeitsgemeinschaft der Bundesagentur für Arbeit und des Landkreises (ARGE)) in einem Bürohochhaus als Mangel der Mietsache; Nichtgewährleistung eines mietvertraglich geschuldeten Betriebs einer Zugangskontrolle während der Öffnungszeiten der ARGE als Mietmangel; Hervorrufung eines Mangels durch den Besucherverkehr der ARGE

Zur Frage, wann Art und Umfang des Publikumsverkehrs eines gewerblichen Mitmieters (hier: Arbeitsgemeinschaft der Bundesagentur für Arbeit und des Landkreises) in einem vor Vertragsschluss als exklusiv angepriesenen Bürohochhaus als Mangel der Mietsache anzusehen sind.

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. November 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu Lasten der Beklagten entschieden wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1;

Tatbestand: