OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.09.2016
14 B 1056/16
Normen:
BGB § 133; VwVfG § 35; PO § 17 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 602/16
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1448/16

Qualifizierung des Schreibens des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als Verwaltungsakt; Erlaubnis zum Verfassen einer Bachelorarbeit im Fach Psychologie

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.09.2016 - Aktenzeichen 14 B 1056/16

DRsp Nr. 2016/17379

Qualifizierung des Schreibens des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als Verwaltungsakt; Erlaubnis zum Verfassen einer Bachelorarbeit im Fach Psychologie

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Es wird festgestellt, dass die vor dem Verwaltungsgericht Aachen erhobene Klage 6 K 1448/16 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6.6.2016 aufschiebende Wirkung hat.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; VwVfG § 35; PO § 17 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Der Hauptantrag des Antragstellers,

den angefochtenen Beschluss zu ändern und festzustellen, dass die Klage des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 3. und 6.6.2016 aufschiebende Wirkung hat,

hat im aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.