BFH - Urteil vom 16.02.2005
VI R 46/03
Normen:
EStG § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1209
BFH/NV 2005, 1184
BFHE 209, 214
BStBl II 2005, 529
DB 2005, 1198
DStR 2005, 917
NJW 2005, 3024
NZM 2005, 555
Steuertelex 2005, 324
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1125/00

Rabattfreibetrag bei Vermietung von Wohnungen

BFH, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen VI R 46/03

DRsp Nr. 2005/7869

Rabattfreibetrag bei Vermietung von Wohnungen

»1. Kann eine Hausmeisterwohnung auch an Dritte vermietet werden, kommt der Rabattfreibetrag zum Zuge, wenn der Arbeitgeber zumindest in gleichem Umfang an Dritte vermietet.2. Ob es für den Ausgangsbetrag der Rabattbesteuerung bei einer verbilligt überlassenen Hausmeisterwohnung gerechtfertigt ist, wegen Zugangseinschränkungen oder sonstigen Nutzungsbeeinträchtigungen Abschläge vorzunehmen, ist Tatfrage.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob für die verbilligte Überlassung einer städtischen Schulhausmeisterwohnung die besondere Rabattbesteuerung des § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch genommen werden kann.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Ehegatten im Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger waren im Streitjahr bei der Stadt E beschäftigt, der Kläger als Schulhausmeister. Für das ihnen von ihrer Arbeitgeberin als Dienstwohnung überlassene Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 85 qm zahlten die Kläger ein die örtliche Monatsmiete unterschreitendes Entgelt. Die Stadt E unterwarf den Mietvorteil von insgesamt 3 387 DM dem Lohnsteuerabzug. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung begehrten die Kläger die Rabattbesteuerung nach § 8 Abs. 3 EStG.