Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.04.2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention in zweiter Instanz werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen eines Sturzes auf dem nicht von Schnee geräumten Garagenhof der Beklagten geltend, von der der Ehemann der Klägerin eine Garage gemietet hatte. Wegen des unstreitigen und streitigen Tatsachenvortrages der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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