OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.11.2017
10 U 158/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 461/13

Räum- und Streupflicht des Vermieters hinsichtlich vermieteter Garagen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2017 - Aktenzeichen 10 U 158/15

DRsp Nr. 2019/3297

Räum- und Streupflicht des Vermieters hinsichtlich vermieteter Garagen

Der Mieter eines Pkw-Stellplatzes hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Winterdienst des Vermieters, wenn ihm aufgrund der örtlichen Verhältnisse zugemutet werden kann, auf winterliche Glätte zu achten und etwaige Gefahren auf einer kurzen Strecke selbst zu meistern. Der Vermieter ist lediglich verpflichtet, einen lediglich einen Meter breiten Streifen zu räumen, der einen ausreichenden Zugang zu den Garagen ermöglicht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.04.2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention in zweiter Instanz werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen eines Sturzes auf dem nicht von Schnee geräumten Garagenhof der Beklagten geltend, von der der Ehemann der Klägerin eine Garage gemietet hatte. Wegen des unstreitigen und streitigen Tatsachenvortrages der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

1. 2. 3. 4.