BGH - Beschluß vom 17.11.2005
I ZB 45/05
Normen:
ZPO § 885 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 468
InVo 2006, 196
JurBüro 2006, 659
MDR 2006, 836
NJW 2006, 848
NZM 2006, 149
Rpfleger 2006, 143
WM 2006, 626
ZMR 2006, 199
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 81 T 139/05
AG Berlin-Neukölln, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 34 M 8102/04

Räumung der Wohnung bei Geltendmachung eines Vermieterpfandrechts

BGH, Beschluß vom 17.11.2005 - Aktenzeichen I ZB 45/05

DRsp Nr. 2006/352

Räumung der Wohnung bei Geltendmachung eines Vermieterpfandrechts

»Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf eine Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht. Auch wenn in einem solchen Fall Streit zwischen den Parteien des Vollstreckungsverfahrens nach § 885 ZPO darüber besteht, ob alle beweglichen Sachen des Schuldners von dem Vermieterpfandrecht erfasst werden, hat der Gerichtsvollzieher nicht eine Räumung der Wohnung nach § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorzunehmen.«

Normenkette:

ZPO § 885 ;

Gründe:

I. Die Schuldnerinnen sind aufgrund des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Neukölln vom 17. August 2004 verurteilt, die Wohnung R.straße in B. im 4. Obergeschoss links zu räumen und geräumt an den Gläubiger herauszugeben.