OLG Brandenburg - Urteil vom 08.02.2022
3 U 31/16
Normen:
BKleingG § 4 Abs. 1; BGB § 539 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 858 Abs. 1;
Fundstellen:
ZMR 2022, 959
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 09.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 21/15

Räumung einer verpachteten KleingartenparzelleSchadensersatzansprüche wegen einer eigenmächtigen Räumung und der Entsorgung aufstehender GewächseVerbotene EigenmachtSachverständigengutachten als Grundlage für eine Schadensschätzung

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.02.2022 - Aktenzeichen 3 U 31/16

DRsp Nr. 2022/3500

Räumung einer verpachteten Kleingartenparzelle Schadensersatzansprüche wegen einer eigenmächtigen Räumung und der Entsorgung aufstehender Gewächse Verbotene Eigenmacht Sachverständigengutachten als Grundlage für eine Schadensschätzung

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9.5.2016 - 13 O 21/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten für das Gutachten der Sachverständigen Dr. S... vom 17.12.2018. Die Kosten für dieses Gutachten werden niedergeschlagen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für beide Instanzen wird auf bis zu 60.200,00 € festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKleingG § 4 Abs. 1; BGB § 539 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 858 Abs. 1;

Gründe:

I.