AG Bernau - Urteil vom 08.12.2009
10 C 248/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 254; BGB § 421; BGB § 427; BGB § 536; BGB § 536b; BGB § 536c Abs. 2 Nr. 1; BGB § 543 Abs.1 S. 2; BGB § 543 Abs.2; BGB § 546 Abs.1;

Räumung eines Hauses nach fristloser Kündigung; verspätete Mietzahlung durch gesamtschuldnerisch haftende Mieter; Mietminderung bei Schimmelbildung; Verweigerung eines Besichtigungstermins durch Mieter

AG Bernau, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 10 C 248/09

DRsp Nr. 2010/2349

Räumung eines Hauses nach fristloser Kündigung; verspätete Mietzahlung durch gesamtschuldnerisch haftende Mieter; Mietminderung bei Schimmelbildung; Verweigerung eines Besichtigungstermins durch Mieter

1. Gesamtschuld nach § 421 BGB bedeutet, dass jeder der Gesamtschuldner die ganze Leistung zu bewirken hat; ist eine Mieterin mangels ausstehender finanzieller Mittel seitens des Jobcenters möglicherweise von der Mietzahlung "befreit", ist bei gesamtschuldnerischer Haftung ein weiterer Mieter zur Zahlung verpflichtet. 2. Haben Mieter die Mangelbeseitigung vereitelt, indem sie den Vermietern keinen zeitnahen Besichtigungstermin ohne Bedingungen zubilligen, können sie sich auf eine Mietminderung nicht berufen (§§ 254, 242 BGB); allein die Behauptung, dass möglicherweise ein falsches Lüftungsverhalten der Mieter Ursache für eine Schimmelbildung ist, ist kein ernstliches Verweigern der Mangelbeseitigung. 3. Ist wegen Schimmelbefalls eines von fünf Zimmern wegen Gesundheitsgefahr nicht nutzbar, ist eine Mietminderung von einem Fünftel (20 %) des Bruttomietzinses gerechtfertigt.