AG Münster - Urteil vom 22.10.1996
5 C 141/96
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 756

Räumung eines Kellerraums

AG Münster, Urteil vom 22.10.1996 - Aktenzeichen 5 C 141/96

DRsp Nr. 2001/10294

Räumung eines Kellerraums

Ist dem Mieter von dem Vermieter ein bestimmter Kellerraum zugewiesen worden, so kann er die Herausgabe und den Tausch gegen einen anderen Kellerraum nur im Einverständnis mit dem Mieter verlangen.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Tatbestand:

Entfällt gemäß § 313 a ZPO

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Herausgabeanspruch nicht zu. Die Beklagte ist zum Besitz an dem fraglichen Kellerraum berechtigt. Zwar bezieht sich der Mietvertrag nicht auf einen bestimmten Raum, mit der Zuweisung des Kellerraumes Nr. 12 hat sich der mietvertragliche Überlassungsanspruch jedoch auf diesen Raum konkretisiert. Dieser Raum ist Teil der Mietsache geworden.

Das Recht der Beklagten zum Besitz ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Kläger die Zuweisung wirksam angefochten hätten. Auch wenn man diese Zuweisung grundsätzlich als geschäftsähnliche Handlung und damit anfechtbar ansieht, so kann dem Schreiben der Kläger vom 24.07.1995 doch keine Anfechtungserklärung entnommen werden. Dabei kommt es nicht auf die Wortwahl an, es muss aber zweifelsfrei deutlich gemacht werden, dass der Anfechtende die abgegebene Erklärung (oder hier; Handlung) nicht gegen sich gelten lassen will. Dieser auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichtete Wille ist dem genannten Schreiben nicht zu entnehmen.