OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.05.2022
3 U 131/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 546a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 05.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 76/21

Räumung eines MietobjektsAblehnung einer VertragsverlängerungAnspruch auf Nutzungsentschädigung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2022 - Aktenzeichen 3 U 131/21

DRsp Nr. 2022/10685

Räumung eines Mietobjekts Ablehnung einer Vertragsverlängerung Anspruch auf Nutzungsentschädigung

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 05.11.2021, Az. 4 O 76/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass sich die Räumungsanträge (Ziffer 1 und 2 des Tenors des angefochtenen Urteils) erledigt haben, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 546a Abs. 1;

Gründe:

1.

Die erstinstanzlich gestellten Räumungsanträge waren zulässig und begründet und haben sich durch die im Dezember 2021 erfolgte Räumung erledigt.

a)